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José Mariá Quijano, CETM zum spanischen Verbot für Fahrer, sich am Be- oder Entladen von Waren zu beteiligen:

"Es ist wichtig, den Beruf des Kraftfahrers aufzuwerten und ihn attraktiver zu machen"

Am 2. September trat in Spanien die dreizehnte Zusatzbestimmung des Gesetzes 16/1987 vom 30. Juli über die Regulierung des Landtransports in Kraft, die es den Fahrern von Transportfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen verbietet, sich am Be- oder Entladen von Waren, deren Verpackung oder Containern zu beteiligen.

Das sei eine Maßnahme, die seit vielen Jahren gefordert worden sei, um die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Straßengüterverkehr zu verbessern, sagte José María Quijano, Generalsekretär des spanischen Güterverkehrsverbands (CETM). Sie wurde erreicht, nachdem im vergangenen Dezember eine Vereinbarung mit dem Ministerium für Verkehr, Mobilität und Stadtentwicklung getroffen wurde.

"Die Fahrer müssen sich voll und ganz dem Fahren widmen und nicht anderen Tätigkeiten, die sie nur von ihrer Arbeit ablenken. Es muss berücksichtigt werden, dass die Fahrt mit einem schweren Fahrzeug eine anstrengende und ermüdende Tätigkeit ist, und aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen Fahrer ausreichend ausgeruht und bereit sein, den Verkehr zu bewältigen", sagte er.

In der geänderten Verordnung sind auch Bußgelder für den Fall der Nichteinhaltung dieser Maßnahme vorgesehen, die zwischen 4.001 und 6.000 Euro liegen. Es werden jedoch auch Ausnahmen festgelegt, die alle Frachtführer, ob national oder international, bei der Ausübung der Tätigkeit im spanischen Hoheitsgebiet berücksichtigen müssen. Eine dieser Ausnahmen ist der Transport von Stückgut zwischen dem Distributionszentrum und dem Verkaufsort.

In diesem Zusammenhang definieren die Verordnungen Stückguttransporte als Transporte, bei denen eine vorherige Handhabung, Gruppierung, Klassifizierung oder andere ähnliche Vorgänge erforderlich sind, und legen fest, dass "Fahrer an der Entladung von Stückgutsendungen zwischen einem Verteilerzentrum und der Verkaufsstelle teilnehmen können, sofern diese Tätigkeit die tägliche Ruhezeit nicht beeinträchtigt bzw. sofern sie im Rahmen des Arbeitstages durchgeführt wird und es ihnen ermöglicht, zu ihrem üblichen Einsatzort oder Wohnsitz zurückzukehren. Sie können auch am Be- und Entladen von Stückgutsendungen zwischen einem Verteilerzentrum und der Verkaufsstelle teilnehmen, sofern diese Tätigkeit zusätzlich zu der oben genannten Bedingung im Rahmen eines Vertrags zwischen Verlader und Frachtführer mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr ausgeübt wird."

"Ein weiterer hervorzuhebender Aspekt ist, dass, wenn Frachtführer das Be- oder Entladen der Güter durchführen, weil es vor dem Transport der Güter vereinbart wurde, das getrennt von der Transportleistung in Rechnung gestellt wird, entweder weil es von anderem Personal als dem Fahrpersonal oder von den Fahrern selbst durchgeführt wurde, wenn die Umstände es zulassen und die festgelegten Anforderungen erfüllt sind."

Sanktionen für Wartezeiten
Wie das Be- und Entladen von Gütern sind auch die Wartezeiten durch ein Sanktionssystem geregelt, das jegliche Art von missbräuchlichen Praktiken verhindern soll. Im Königlichen Gesetzesdekret 3/2022 vom 1. März über Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Straßengüterverkehrs und des Funktionierens der Logistikkette heißt es: "Wenn das Fahrzeug länger als eine Stunde warten muss, bis die Be- oder Entladung abgeschlossen ist, können die Frachtführer vom Verlader eine Entschädigung für die Wartezeit verlangen."

"Sofern nicht ausdrücklich eine höhere Entschädigung für diesen Fall vereinbart wurde, ist das Stehenbleiben des Fahrzeugs aus Gründen, die die Frachtführer nicht zu vertreten haben, einschließlich Be- und Entladevorgängen, finanziell zu entschädigen. Dauert der Stillstand des Fahrzeugs länger als einen Tag, so ist der zweite Tag mit einem Betrag zu entschädigen, der dem des ersten Tages entspricht, zuzüglich weiterer 25 Prozent. Dauert der Ausfall des Fahrzeugs länger als zwei Tage, so werden der dritte und die folgenden Tage mit einem Betrag entschädigt, der dem des ersten Tages plus 50 Prozent entspricht. Alle diese Änderungen gelten auch für Selbstständige, da sie sich nicht auf eine gesetzliche Regelung, sondern auf eine Tätigkeit beziehen: die der Fahrer von Fahrzeugen für den Gütertransport", sagte José María Quijano.

"Mit all diesen Maßnahmen wollen wir dazu beitragen, den Beruf der Kraftfahrer aufzuwerten und attraktiver zu machen, zumal es seit einiger Zeit einen besorgniserregenden Mangel an Fahrern gibt. Es ist wichtig, mit Hilfe der Verwaltung dafür zu sorgen, dass die Rolle der Fahrer als der Wert wahrgenommen wird, den sie wirklich hat."

Die Gesellschaft ist auf den Gütertransport auf der Straße angewiesen. Es handelt sich um einen für das Land wichtigen Sektor, der für 95 Prozent des Gütertransports verantwortlich ist, aber wie im Königlichen Gesetzesdekret 3/2022 vom 1. März festgestellt wird, "fehlen in Spanien schätzungsweise 15.000 Berufskraftfahrer; eine Situation, die sich in den nächsten zehn Jahren angesichts des Durchschnittsalters der aktiven Berufskraftfahrer noch verschärfen wird".

Im speziellen Fall des Obst- und Gemüsesektors werden nach den Daten der FEPEX im Jahr 2021 94,1 Prozent der exportierten Obst- und Gemüsemenge, d. h. 12,6 Millionen Tonnen, per LKW auf der Straße transportiert.

Für weitere Informationen:
CETM
López de Hoyos, 322
28043 Madrid (España)
www.cetm.es