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EU hat die Maßnahmen zur Vorbeugung gegen ToBRFV geändert

Die EU hat die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 über Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens des Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV) bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L, seiner Hybriden und Capsicum annuum L. geändert und die Häufigkeitsraten der amtlichen Kontrollen durch die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970 der Kommission vom 29. November 2024 festgelegt. Mit dieser Änderung, die aufgrund der sich entwickelnden Situation dieses Schädlings und der Ausweitung seines globalen Verbreitungsgebiets vorgenommen wurde, ist ToBRFV nicht mehr als Quarantäneschädling zu betrachten und wird in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission als regulierter Nicht-Quarantäneschädling in der Union mit einer Toleranzschwelle von 0 Prozent aufgeführt.

Um sicherzustellen, dass Saatgut und Pflanzen zum Anpflanzen von Solanum lycopersicum L. und seinen Hybriden sowie von Capsicum annuum L. frei von dem spezifizierten Schädling sind, werden in der Verordnung auch eine Reihe von Anforderungen festgelegt und die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen auf das Vorhandensein des Schädlings auf Pflanzen zum Anpflanzen, die in die Union eingeführt werden, geändert. Diese Sätze sind je nach Herkunftsland unterschiedlich.

Diese Verordnung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.

Weitere Informationen:
Junta de Andalucía
www.juntadeandalucia.es

Erscheinungsdatum: